Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen.
Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis begründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leistung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Aufwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird.
Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwandsentschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss.
Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stundenlohn von ca 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen „Lohn“ verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetzgeber des SGB II umgesetzt wurde.
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