NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2025)

Im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) plant das Bundesministerium für Gesundheit eine Regulierung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), um deren missbräuchlichen Konsum zu Rauschzwecken einzudämmen. Diese Stoffe sollen in einer neuen Anlage II des Gesetzes gelistet und damit spezifisch reguliert werden – insbesondere bei bestimmten Konzentrationen und Darreichungsformen.

Geplant ist ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung insbesondere junger Menschen vorzubeugen und bestehende Strafbarkeitslücken im Umgang mit psychoaktiv wirkenden Industriechemikalien zu schließen, ohne deren legitime Verwendungszwecke unnötig einzuschränken:

Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid, auch als Lachgas bezeichnet, zu Rauschzwecken nimmt zu. Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werdenteils zu Rauschzwecken, teils unter Ausnutzung der Rauschwirkung als sogenannte „K. O.-Tropfen“ zur Begehung von Straftaten, insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, verwendet. Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO stellt eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden. Im Mai 2025 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung auf die mit dem Konsum von Lachgas als Partydroge verbundenen gesundheitlichen Gefahren
hingewiesen

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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