Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB

Nicht jeder aggressiv erscheinende Regelverstoß im Straßenverkehr begründet eine strafbare Nötigung. Diese vermeintlich lapidare Feststellung birgt in der praktischen Anwendung eine erhebliche dogmatische Fallhöhe. Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 5 ORs 41/25) hob das Oberlandesgericht Hamm eine Verurteilung wegen Nötigung auf, die auf ein besonders rücksichtsloses Fluchtverhalten im Straßenverkehr gestützt war. Die Entscheidung schärft die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit, Verkehrsdelikt und Nötigung und betont die Bedeutung des spezifischen Handlungsziels des Täters für die Tatbestandsverwirklichung.

Sachverhalt

Der Angeklagte war im März 2024 mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt gefahren, als er von einer zivilen Polizeistreife entdeckt wurde. Trotz eindeutiger Anhaltezeichen und Blaulicht entzog sich der Fahrer der Kontrolle, beschleunigte weiter und bog schließlich ohne Blinker mit quietschenden Reifen in eine Seitenstraße ab. Dabei zwang er einen anderen Verkehrsteilnehmer, abrupt abzubremsen. Das Amtsgericht Schmallenberg wertete dieses Verhalten als Nötigung nach § 240 StGB und verhängte eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot.

Der Angeklagte legte (Sprung-)Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.

Juristische Analyse

Tatbestandliche Einwirkung auf einen anderen

Im Zentrum der strafrechtlichen Würdigung steht § 240 StGB, dessen Tatbestand ein Nötigungsmittel (etwa Gewalt) und ein darauf bezogenes Nötigungsziel verlangt. Anders als etwa bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) genügt es bei § 240 StGB gerade nicht, dass der Täter ein gefährliches Verhalten zeigt, das eine Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer zur Folge hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Beeinflussung des anderen zum Zweck seines eigenen Handelns anstrebt.

Das OLG Hamm betont in seiner Entscheidung, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloße Folge, sondern Zweck des Handelns sein muss. Nur wenn der Täter gezielt darauf hinwirkt, etwa durch „Ausbremsen“, „Drängeln“ oder „Abdrängen“, um den anderen zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen (z. B. Fahrbahnfreigabe, Bremsen), liegt eine tatbestandsmäßige Nötigung vor. Andernfalls – also wenn das Verhalten primär auf andere Ziele gerichtet ist und die Einwirkung auf Dritte nur in Kauf genommen wird – fehlt es am spezifischen Unrechtsgehalt des § 240 StGB.

Anwendung auf den Einzelfall

Im vorliegenden Fall erkannte das Amtsgericht zwar zutreffend, dass durch das Fahrverhalten des Angeklagten eine Einwirkung auf den Zeugen R. (Abbremsen) stattfand. Es unterstellte jedoch, dass der Angeklagte diese Folge mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt habe. Das OLG stellte jedoch klar: Der Zweck des Verhaltens war die Flucht vor der Polizei, nicht die Beeinflussung anderer Verkehrsteilnehmer. Dass der Angeklagte das abrupt notwendige Bremsmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers billigend in Kauf nahm, genügt für eine Nötigung nicht.

Diese dogmatische Differenzierung ist zentral: Der subjektive Tatbestand des § 240 StGB erfordert eine zielgerichtete Zwangswirkung auf einen anderen. Fehlt es an diesem finalen Element, bleibt nur Raum für andere Delikte – wie etwa § 315c StGB bei einer konkreten Verkehrsgefährdung oder § 49 StVO bei Ordnungswidrigkeiten.

Weiterer Prüfungsmaßstab: § 315c StGB

Das OLG Hamm verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, damit dieses prüft, ob eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB (Verkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten an Kreuzungen) in Betracht kommt. Anders als § 240 StGB erfordert § 315c StGB kein final auf eine andere Person gerichtetes Verhalten, sondern stellt auf die objektive Gefährlichkeit und subjektive Rücksichtslosigkeit ab. Insoweit bleibt die Tür für eine strafrechtliche Ahndung des Verhaltens offen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Nicht jede aggressive Fahrweise ist eine Nötigung. Entscheidend bleibt das Ziel des Fahrverhaltens: Wer nur flüchtet und dabei andere gefährdet, mag sich anderweitig strafbar machen – zur Nötigung reicht das nicht. Das OLG Hamm mahnt zur dogmatischen Klarheit und schützt damit die Struktur des Strafrechts vor übermäßiger Zweckdehnung.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm betont ein in Rechtsprechung und Lehre häufig übersehenes Differenzierungskriterium: das Tatmotiv als Bestimmung der Zielrichtung eines Verhaltens im Straßenverkehr. Damit verhindert das Gericht eine Überdehnung des Tatbestands der Nötigung und wahrt zugleich die Systematik des Straßenverkehrsstrafrechts, das mit § 240, § 315b und § 315c StGB ein fein abgestuftes Reaktionsspektrum auf gefährdendes Verhalten bereithält.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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