Die unterlassene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Beweisausschöpfung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (hier: i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, so OLG Hamm, 4 UF 89/23):
Ein Verfahrensmangel, also der Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, ist wesentlich, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (BGH NJW-RR 2015, 323 Rn. 17; NZI 2010, 449 Rn. 11; NJW 2001, 1500, 1501).34
Dabei stellt die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG (OLG Naumburg FamRZ 2014, 1884, 1885; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.08.2023, § 69 Rn. 9).
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