Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.
Das sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) jedenfalls für den Fall anzunehmen, in dem der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspreche, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden sei. Dann müsse er auch die im Nachtragsangebot enthaltenen Kosten tragen (KG, 7 U 169/07).
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