Ein ganz erhebliches Problem hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 29/16) im Mietrecht aufgezeigt, das durch Vermieter durchaus unterschätzt wird: Wenn eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter geschaffen wird unter den Voraussetzungen eines dem Widerruf zugänglichen Geschäfts – hier: Haustürgeschäft, heute wohl als Verbrauchervertrag) – ist der Mieter regelmäßig über ein Widerrufsrecht zu belehren. Übt der Mieter den Widerruf aus, so sind Mehrausgaben des Mieters zurückzuerstatten und entgangene Mehrmieteinnahmen nicht zu erstatten:
Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer Haustürsituation ge- schlossene Modernisierungsvereinbarung von dem Mieter wirksam widerrufen, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisie- rungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Werter- satz in Gestalt einer nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer – lediglich für die Zukunft wirkenden – Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieter- höhung bei Modernisierung.
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