In einem Gewerberaummietvertrag ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohne Obergrenze – hinsichtlich nicht vertragsgemäßer Gebrauchsüberlassung – regelmäßig wirksam:
„Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 2158) verstößt die vertragliche Abrede eines Vertragsstrafenversprechens, dass die Zahlung einer täglichen Summe ohne Obergrenze vorsieht, im Fall der Nichtüberlassung einer (erst noch zu errichtenden) Gewerbeimmobilie nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte weiterhin eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof vertritt, hat sich der Senat damit bereits im Hinweisbeschluss umfassend unter Darlegung der zutreffenden Erwägungen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Beklagte verkennt weiterhin, dass es aufgrund der Unterschiedlichkeit der Pflichten eines Vermieters im Rahmen eines Mietvertrags als Dauerschuldverhältnis zu den Pflichten eines Bauunternehmers im Werkvertragsrecht gerechtfertigt ist, das Sicherungsbedürfnis des – langfristig gebundenen – Mieters anders zu bewerten als das eines Bestellers im Werkvertragsrecht.“ – OLG Celle, 2 U 164/13
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