Kommt es zwischen Mieter und Vermieter wegen eines Schimmelpilzbefalls in der Wohnung zu Unstimmigkeiten, obliegt zunächst dem Mieter der Nachweis, dass er alles unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen.
Diese Darlegungs- und Beweislastregelung bekräftigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung. Habe der Mieter entsprechend vorgetragen, müsse anschließend der Vermieter hierauf reagieren. Bestreite er die Darstellung des Mieters, müsse er darlegen, dass und wie der Mieter entgegen dessen Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können (BGH, VI ZR 330/04).
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