Das Landgericht Freiburg (9 S 60/13) hatte sich mit „Lärm“ zu beschäftigen, der durch aufgestellte Waschmaschine und Trockner in einem Mietshaus erzeugt wurde. So stellt das Gericht u.a. fest:
Auch ein Anspruch der Beklagten auf Unterlassung des Betriebs von Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung aus § 242 BGB besteht nicht. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält […] Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen
Das bedeutet letztlich eine Selbstverständlichkeit: Nämlich dass Mieter selbstverständlich in Ihrem Mietswohnung notwendige Gerätschaften bedienen dürfen, andererseits aber auch (angemessene) Ruhezeiten zu berücksichtigen haben.
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