Nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz wird Personen mit Erwerbseinkommen ein Kinderzuschlag für im Haushalt lebende, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt, um den Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II zu verhindern. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.12.2007 (Az: S 3 KG 19/06) sind bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Die Möglichkeit einer Kostensenkung kann – so das Gericht – nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene auf die unangemessene Höhe der Mietkosten hingewiesen worden ist und ihm Gelegenheit zur Senkung der Kosten gegeben worden ist.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.