Ich habe beim Amtsgericht Köln (224 C 134/15) einige kurze Ausführungen zur Mietkaution und deren rechtliche Hintergründe gefunden:
Der Mieter erwirbt aus dem Mietvertrag mit Leistung der Kaution einen aufschiebend bedingten Anspruch auf deren Rückgewähr bei Beendigung des Mietverhältnisses, wobei die Bedingung eintritt, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat. Der Rückzahlungsanspruch wird nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, innerhalb der der Vermieter sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH NJW 2006, 1422).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Keine ersatzweise Einziehung des Wertes von Betäubungsmitteln - 18. April 2021
- Einziehung nach Notveräußerung - 18. April 2021
- Bewaffnetes Handeltreiben und Pfefferspray - 18. April 2021