Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Wann ist eine für Software geschützte verletzt? Das OLG Köln (6 U 18/22) konnte der Frage nachgehen und aufzeigen, dass es hier Unterschiede in der „Benutzung“ einer Marke auch bei Software gibt.

Markenrechtsverletzung

Eine Markenrechtsverletzung liegt mit §14 II MarkenG vor, wenn Dritte ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen benutzen – wenn dieses Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Beachten Sie insoweit zur Vertiefung auch unseren Beitrag zur Verwechslungsgefahr bei Marken.

Warenähnlichkeit bei Software

Notwendige Voraussetzung der Markenrechtsverletzung ist die Warenähnlichkeit: Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist dabei anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Als derart bestimmende Faktoren kommen insbesondere in Betracht:

  • ihre Beschaffenheit
  • ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart
  • ihr Verwendungszweck samt Nutzung
  • ihre wirtschaftliche Bedeutung
  • ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen

Hier nun war die streitgegenständliche Marke eingetragen wie in Klasse 09 Folgt:

„Software; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerbanken im Internet; Gestaltung von Web-Seiten; technische Beratung bei deren Internet-Auftritten; Erstellen von Konzepten für die Entwicklung von Online-Shops; Einrichtung von Online-Shops, nämlich Installation von Online-Software“.

Der Begriff „Software“ in der Klasse 09 beschreibt aber nicht die Dienstleistung der Erstellung einer Software, sondern Software als Ware:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Produkte, die unter den Oberbegriff „Software“ gefasst werden können, heutzutage in fast allen Bereichen des Geschäftslebens genutzt werden, sodass bei einem zu weitgehenden Verständnis in vielen Fällen unterschiedlichster Softwareanwendung und -verwendung von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen wäre. Vorliegend ergibt sich aus der Gesamtschau mit den Dienstleistungen der Klasse 38 und 42 der Zusammenhang und damit eine Spezifizierung der Ware „Software“ auf die Online-Shops und Internetauftritten im Bereich e-Commerce und dem Zugriff auf Datennetze und Computerbanken.

OLG Köln, 6 U 18/22

Angebot als Dienstleistung nicht ausreichend

Das OLG hebt sodann hervor, dass alleine, weil man eine (eigene) Softwarelösung bereithält und diese im Zusammenhang mit einer beworbenen Dienstleistung zusätzlich zur Nutzung anbietet, keine Warenähnlichkeit besteht. Denn in einem solchen Fall tritt die Funktion als „Ware“ gar nicht erst in Erscheinung – und der mittelbare denktheoretisch Eindruck genügt ebenfalls nicht:

Allein die theoretische Gefahr, dass Kunden, die die Klägerin aus dem Bereich der Softwareprogrammierung und -implementierung kennen, möglicherweise bei der Begegnung mit dem Angebot der Beklagten im Bereich des Marketings annehmen könnten, die zur Erfüllung der Marketing-Leistung genutzte Software stamme von der Klägerin, genügt nicht, um einen zu begründen, weil als Tatbestandsvoraussetzung das Verbietungsrecht des Markeninhabers an die Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bzw. der Branchennähe der Parteien anknüpft, die hier nicht gegeben ist.

OLG Köln, 6 U 18/22

Das bedeutet, wie so oft: Alleine dass man eine Bezeichnung als Marke eingetragen hat, schützt nicht davor, dass andere eine ähnliche Bezeichnung nutzen. Selbst wenn sich die Bereiche „berühren“ muss genau geprüft werden, worum es eigentlich konkret geht – und schon bei der Markeneintragung muss darauf geachtet werden, mit dem Klassen nicht zu geizen (andererseits muss auf die rechtserhaltende Nutzung geachtet werden).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.