Widerspruchsverfahren im Markenrecht: Widerspruch gegen Markenanmeldung

Widerspruch gegen Markenanmeldung: Wenn eine angemeldet wurde besteht die Möglichkeit für Dritte, durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Hintergrund ist, dass in einem Markeneintragungsverfahren durch das DPMA keine Prüfung auf eventuell bestehende prioritätsältere Kennzeichen erfolgt. Nur eine aktive Verfahrenshandlung durch deren Inhaber löst eine solche Prüfung aus. Konkret besteht hier dann die Möglichkeit, gegen die neue Marke mit einem Widerspruch vorzugehen.

Obwohl es sich bei einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich um ein streitiges Verfahren der Parteien handelt, gilt das Prinzip der Amtsermittlung. In Teilen gelten die aus dem Zivilprozessrecht bekannten Prinzipien des Verhandlungsgrundsatzes und Verfügungsgrundsatzes. Das Verfahren dient einer raschen Erledigung einer großen Zahl von Fällen und es findet lediglich eine summare Prüfung der für die Zeichenkollision maßgeblichen Kriterien statt. Aus diesem Grund kann eine ganze Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung der Eintragung von Bedeutung sind, im Widerspruchsverfahren nicht untersucht werden, was sich insbesondere im weitgehenden Verzicht auf umfangreiche Beweiserhebungen immer wieder bemerkbar macht.

Das Widerspruchsverfahren erfolgt in stark formalisierten Grenzen und im Wesentlichen limitiert auf die Untersuchung des Verhältnisses der beiderseitigen Zeichendarstellungen bzw. auf die Analyse der betreffenden Produktangaben. Vertragliche, zivilrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien des Widerspruchsverfahrens dürfen nicht in den Entscheidungsfindungsprozess einfließen. Hier gilt letztlich, dass eine in die Einzelheiten gehende Klärung des Sachverhalts einem unter Umständen nachgeschalteten Löschungsverfahren vorbehalten bleibt.

Nach alledem beschränkt sich daher das Widerspruchsverfahren in der Praxis häufig auf die Prüfung und den Austausch von Argumenten hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken. Gleichwohl sollte es aktiv von den Beteiligten geführt werden, nicht zuletzt um Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Übrigens: Wenn sich ein Markeninhaber in seiner bestehenden Marke angegriffen sieht wird regelmäßig in zeitlichem Zusammenhang eine ausgesprochen. In unserer Kanzlei werden Widerspruchsverfahren betrieben und begleitet. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass ein zielgerichtetes Vorgehen erfolgversprechend sein kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.