Markenrechtsverletzung durch Befüllen eines wiederbefüllbaren Behälter mit fremder Ware

Der (I ZR 136/17) hat hervorgehoben, dass grundsätzlich eine Markenverletzung vorliegt, wenn ein mit der des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird – und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht. Man versteht schneller worum es geht, wenn man das Fallbeispiel vor Augen hat: Es ging um das Wiederbefüllen eines Papierspenders mit „No-Name-Papierrollen“, die ohne irgendeinen Aufdruck geliefert wurden. In Anspruch genommen wurde der Hersteller der Papierrollen, allerdings liegt die eigentliche Markenverletzung beim Befüller.

Es kommt für die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, also darauf an, ob eine Verbindung zwischen Behältnis (hier: Papierspender) und Inhalt (hier: Papierhandtuch) hergestellt wird. Für diese Frage, ob vom Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich hergestellt wird, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird, so der BGH:

  • Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tat- sächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt. Durch eine Zweitkennzeichnung der Nachfüllware wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke auf dem Behältnis für den Inhalt entkräftet (EUGH, C-46/10)
  • Auch die Bedingungen, unter denen die Nachfüllware ausgetauscht wird, müs- sen für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Verkehr von der betrieblichen Herkunft des Behältnisses einen Schluss auf die betriebliche Herkunft des Inhalts zieht. Dabei sind die Praktiken im jeweiligen Wirtschaftszweig einzubeziehen sowie der Umstand, ob die Verbraucher es gewohnt sind, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Erheblich kann schließlich sein, ob die Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen.
  • Es ist zu prüfen, ob die Verbraucher es gewohnt sind, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird.
  • Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob der Verbraucher – wie in den Beispielen von Tinte, Toner, Kaffeekapseln, Staubsaugerbeutel und Rasierklingen – die Nachfüllware selbst austauscht oder austauschen lässt. Denn hier ist ihm bereits aus dem Nachfüllprozess selbst bekannt, dass es sich nicht um die Originalnachfüllware des Herstellers des Grundgeräts und Markeninhabers handelt.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.