Markenrecht: Unternehmenskennzeichen begründet für Arztpraxis nur regionalen Schutz

Beim OLG Frankfurt (6 U 39/14) ging es um einen Klassiker: Die Kollision zwischen Domain und Unternehmenskennzeichen bei lokal agierenden Unternehmen (hier: Arztpraxen). Dabei musste das OLG an den alten Grundsatz erinnern:

Unterlassungsansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen gem. §§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt (Ströbele-Hacker aaO., Rn 69 zu § 5 MarkenG m. w. N.). Zu diesen sog. „Platzgeschäften“ zählen auch Kliniken und Arztpraxen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn 14 zu § 5). Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs ist der im Kollisionszeitpunkt durch die Benutzung des älteren Zeichens nach der Verkehrsauffassung abgedeckte Wirtschaftsraum (Ströbele-Hacker aaO.).

Dies wird auch nicht dadurch in Abrede gestellt, dass der Betroffene eine .com-Domain betrieben hat

Die Tatsache, dass der Beklagte im Internet unter der Domain www. ….com auftritt, begründet wegen seines des primär regionalen Wirkungskreises keinen überregionalen Schutz.

Unterlassungsanspruch nur regional begrenzt

Interessant ist die Frage des Umgangs mit der .de-Domain des Gegners – diese hatte eine abgegeben, die nur regional begrenzt war. Das genügte dem Gericht

Dem Beklagten steht im Hinblick auf die Unterlassungserklärung(en) des Klägers vom 15. Dezember 2012 und vom 15. Januar 2015 (Anlagen K 4 und K 6) kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Domain in Bezug auf den Landkreis O1 zu.

Der Kläger hat sich mit den o. g. Erklärungen nicht nur in Bezug auf das Stadtgebiet sondern auch in Bezug auf den Landkreis O1 unterworfen. Das ergibt sich bei sachgerechter Auslegung dieser Erklärungen aus Sicht eines verständigen Empfängers und ist vom Beklagten ausweislich des Antwortschreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 14. 1. 2013 auch so verstanden worden (Anlage K 7 Bl. 42 d. A.).

Soweit der Kläger in seinen Erklärungen die Formulierung „in O1“ verwendet hat, orientierte sich das an dem des Herrn A in dem o. g. Rechtsstreit und war im Übrigen – auch aus Sicht des Beklagten – verständlich, denn dort hatte der Kläger zusammen mit seinem Kollegen A eine Praxis betrieben und dort ist er in der …-Klinik O1 tätig. Anhaltspunkte, denen man entnehmen könnte, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung beabsichtigen würde, eine Arztpraxis im Landkreis O1 zu eröffnen und die Domain zu ihrer Bewerbung zu nutzen, liegen nicht vor.

Es war damit also möglich, die Domain zu nutzen, solange sie nicht eingesetzt wird, um eine (mögliche) Arztpraxis im betroffenen Landkreis zu bewerben.

Beweisrecht

Spannend ist auch der prozessuale Aspekt, hier hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Bekanntheit einholen wollen – aber nicht dargelegt, woher die behauptete Bekanntheit stammen solle. Dies genügte dem Gericht (zu Recht!) nicht:

Das erstinstanzliche Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, in den Landkreisen O1 und B verbänden mehr als 50 % der Patienten mit „Neuro Spine Center“ den Beklagten (Bl. 88 d. A.) ist ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag, denn der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wie es in der Region B-Kreis zu einer solchen Bekanntheit kommen sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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