Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 249/16) konnte nochmals hervorheben, dass es an dem erforderlichen Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs in der Regel nur dann mangelt, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der beanstandeten Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich nach den Gesamtumständen der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. Dagegen kann die bloße Koexistenz der in Rede stehenden Zeichen dem Verfügungsgrund allenfalls dann entgegenstehen, wenn diese Koexistenz über viele Jahre angedauert hat und der Markeninhaber auf das beanstandete Zeichen auch nicht durch eine Begegnung am Markt, sondern zufällig gestoßen ist . Ausnahmefälle hiervon wären aber insbesondere:
- Im Fall der Entscheidung „Verfügungsgrund im Kennzeichenrecht“ war die dortige Antragsgegnerin seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und im Internet präsent, ohne dass die Antragstellerin davon erfuhr. Letztere war auch nicht durch eine Begegnung am Markt, sondern zufällig über das Internet auf die Antragsgegnerin gestoßen (vgl. OLG Frankfurt a.M. (B.v. 02.01.2013 – 6 W 130/12), Rn. 1 ff. (3), bei juris).
- In der Senatsentscheidung aus dem Jahr 2008 hatten die Parteien ihre Geschäftsbezeichnungen über 15 Jahre hinweg parallel für Optikergeschäfte genutzt, ohne dass die Antragstellerin die Existenz der angegriffenen Bezeichnung bemerkte (OLG Frankfurt a.M. (B.v. 04.08.2008 – 6 W 108/08, Rn. 3, bei juris,).
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