Markenrecht: Beschreibende Bezeichnung für Entertainment-Firma

Der Firmenbestandteil „Star Entertainment“ ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der  Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.

BGH Urteil vom 21.07.2005, Az: I ZR 318/02

1. Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 – Altberliner, m.w.N.). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterscheidungskraft der Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ der Unternehmensbezeichnung der Klägerin verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat die beiden Bestandteile sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein beschreibende Angaben angesehen. Sie wiesen die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unterhaltung anböten, so daß ihnen keine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 – COTTON LINE, m.w.N.).

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht hätte aus der bereits in der englischen Sprache gegebenen Doppeldeutigkeit des Bestandteils „Star“ folgern müssen, daß der „gefeierte, berühmte Künstler“ als „Star“ bezeichnet werde, weil er gewissermaßen als „leuchtender Stern“ am Firmament angesehen werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die von ihr angeführte Erwägung der Feststellung des Berufungsgerichts, dem Bestandteil „Star“ komme ein beschreibender Bedeutungsgehalt zu, nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch der Umstand, daß eine Vielzahl von Unternehmen der Unterhaltungsbranche in ihre Unternehmensbezeichnung die Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ aufgenommen haben, nicht für deren Unterscheidungskraft, sondern für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um Bezeichnungen handelt, die als beschreibende Sachangaben von Betrieben, die sich mit der Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befassen, verwendet werden. An dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Verbindung „Star Entertainment“ ändert sich auch dann nichts, wenn diese Kombination, wie die Revision weiter geltend macht, sowohl dahin verstanden werden kann, daß die Dienstleistungen des sich so bezeichnenden Unternehmens (Produktion, Veranstaltung, Vermittlung) für einen berühmten Künstler durchgeführt werden, als auch in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß ein berühmter Künstler selbst (auch) diese Dienstleistungen unter einer solchen Unternehmensbezeichnung erbringe. Weist eine Wortkombination verschiedene Bedeutungsinhalte auf, die sich lediglich auf verschiedene Möglichkeiten beziehen, wie eine damit bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann, so wird dadurch deren beschreibender Charakter nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 – URLAUB DIREKT).

c) Für einen selbständigen Schutz der Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ kraft Verkehrsdurchsetzung ist im Streitfall nichts geltend gemacht worden.

2. Da den Bestandteilen „Star“ und „Entertainment“ schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zugebilligt werden kann, kommt es auf die Frage der zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen „Star Entertainment“ und „New Star Entertainment“ nicht mehr an.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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