Das EuG (T‑257/14) erinnert daran, dass bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken und der Bewertung der Ähnlichkeit trotz klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit der Gesamteindruck dadurch beeinflusst werden kann, dass ein einzelnes Merkmal bestimmte Bedeutung hat und so wahrgenommen wird:
Nach der Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nämlich, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM − Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 54).
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