Domainrecht: Zur Haftung von Domain-Parking Anbietern wie Sedo

Gerne wird um Domains gestritten bzw. um die Frage, ob eine Domain fremde Rechte verletzt. Dabei kommt es mitunter – wenn nicht gar regelmäßig – vor, dass eine im Streit stehende Domain gar nicht auf eine Webseite mit „echtem Inhalt“ verweist, sondern vielmehr „geparkt“ ist. Hintergrund zum Domain-Parking ist folgender: Es gibt Anbieter, die sich auf den Handel mit Domains spezialisiert haben, ich sehe da etwa Sedo.de. Wer möchte, bietet hier eine Domain zum Verkauf an und kann die Domain dabei auf eine Seite umleiten, die darauf verweist, dass die Domain zum Verkauf steht. Hier können dann auch Werbeanzeigen – etwa aus dem Google-Werbenetzwerk – eingeblendet werden. Vorteil der Werbeanzeigen: Es fliesst vielleicht etwas Geld obwohl die Domain brach liegt. Nachteil: Man bewegt sich im geschäftlichen Verkehr. Und: Wenn dann auch noch Werbeanzeigen für Konkurrenzangebote desjenigen gezeigt werden, der seine Namensrechte verletzt sieht, wird der sich erst recht wehren wollen.

Die Frage in dieser Situation ist dann oft: Kann man nicht nur den – sich gerne hinter einer ausländischen Limited versteckenden – Domaininhaber in Anspruch nehmen, sondern auch den Anbieter der Domain-Parking-Seite? Die Rechtsprechung gibt Antwort.

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Der (I ZR 155/09) hat Ende 2010 als erstes unmißverständlich klar gestellt:

Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

Übersetzt heisst das: Wenn eine Domain fremde Markenrechte verletzt und auf eine Seite verweist, auf der Werbelinks platziert sind, liegt eine „markenmäßige Verwendung“ vor, kann also abgemahnt werden. Anders wäre es, wenn die Domain zwar registriert ist, aber auf keinen Inhalt verweist. Der Verweis auf Domain-Parking-Seiten mit Werbeanzeigen kann also verfolgt werden.

Zur Frage, inwieweit der Plattform-Anbieter haftet, ist mit dem Bundesgerichtshof – mangels nachweisbarem Vorsatz – davon auszugehen, dass wenn, dann nur eine (und keine als Täter bzw. Gehilfe) in Frage kommt.

Der BGH sieht nicht, dass das hier vorliegende Geschäftsmodell rechtswidrig oder in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Insofern dürfen mit der Rechtsprechung des BGH dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren! Auf Grund der hohen Auslastung bei Sedo (der BGH spricht von ca. 2 Millionen Domains“), stellt der BGH fest, dass es Sedo nicht zumutbar ist, jeden in eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Insbesondere ist Sedo mit dem BGH nicht verpflichtet, ein Filtersystem einzurichten, das automatisch nach nicht-generischen Domainnamen sucht und die Ergebnisse dann einer individuellen Kontrolle zuführt. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell erheblich gefährden.
Im Ergebnis gilt damit: Erst wenn der Anbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er handeln. Also die Domain in seinem System sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sedo hat hier diesbezüglich reagiert und hält ein System bereit, um per Mail Rechtsverstöße zu melden.

Die frühere Rechtsprechung des OLG München (6 U 5869/07), die eben dieses Ergebnis bereits festgestellt hatte, wurde damit bestätigt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 70/09).

Nachweis des Rechts & Zwang das Meldesystem zu nutzen

Anbieter dieser Art haben ein hohes Interesse daran, den Weg der Meldung vermeintlicher Verletzungen zu formalisieren: Wenn man eine spezielle Mail-Adresse für derartige Meldungen einrichtet, kann man sicherstellen, dass die problematischen Verletzungsmeldungen direkt bei den richtigen Mitarbeitern landen und mit der richtigen Priorität bearbeitet werden. Doch wie ist damit umzugehen, wenn nicht der vorgegebene Weg eingehalten wird, sondern etwa über die allgemeine Mail-Adresse über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird – greift dann auch die Störerhaftung?

Die Antwort kann nur „natürlich“ lauten, da es am Ende alleine auf die In-Kenntnissetzung ankommt. Wenn der Anbieter einen bestimmten Weg vorgeben möchte, steht ihm dies zwar zu, aber er muss sich vorhalten lassen, dass er eben auch andere Kommunikationswege eröffnet. (so im Ergebnis das OLG Stuttgart, 2 U 91/11 – in Bestätigung von LG Stuttgart, 17 O 73/11)

Nachweis der Rechtsverletzung

Und wie ist es mit dem Nachweis der Rechtsverletzung? Im vorliegenden Fall wurde verlangt, dass man die der Markenanmeldung vorlegt, was nicht geschehen ist. Das Landgericht führte dazu u.a. aus, dass es ausreichend ist, wenn die Informationen gegeben werden, mit denen der Anbieter nach dem Hinweis selber den Vorwurf kontrollieren kann (insbesondere sah das Landgericht es als zumutbar an, die Markenrecherche im Internet zur Kontrolle zu nutzen). Das OLG verwies darauf, dass im Zuge eines früheren Streits bereits Urkunden vorgelegt wurden, das hätte reichen müssen. Darüber hinaus erkennen beide Gerichte den Umstand, dass die im Streit befindliche Domain Teil des Firmennamens war und als klassische Tippfehlerdomain nur ein Zeichen Unterschied aufwies. Auch das sollte reichen.

Neben dem klassischen Problem hier ist nochmals die Problematik der „Catch-All“-Domains zu sehen, wo wohl eine frühere Störerhaftung gesehen werden kann, dazu die Rechtsprechung hier bei uns aufbereitet.

Im Ergebnis zeigt sich damit, dass man bei Verletzungen im Zusammenhang mit Domain-Parking-Anbietern durchaus den Anbieter selbst neben dem Domaininhaber in Anspruch nehmen kann – sofern man ihn ordentlich von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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