Das OLG Frankfurt (6 U 208/11) hat sich mit einer markenrechtlichen Abmahnung beschäftigt und festgestellt, dass alleine die Tatsache, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, nicht Grund genug ist um von einer 1,5 Gebühr auszugehen. Vielmehr wird auch hier grundsätzlich eine 1,3 Gebühr angemessen sein. Darüber hinaus äußerte sich das Gericht zu dem angemessenen Gegenstandswert und sah 50.000 Euro dann als angemessen an, wenn
die Marke nicht allgemein bekannt ist und
der Rechtsverletzer ein nur kleines Unternehmen betreibt wobei die Rechtsverletzung kurze Zeit stattgefunden hat (damit weniger intensiver Eingriff in das Markenrecht).
Es zeigt sich damit, dass auch bei Abmahnungen im markenrechtlichen Bereich Vorsicht walten muss – reflexartige hohe Gegenstandswerte und überzogene Gebührensätze lassen sich nicht durchsetzen, nur weil es sich um das Markenrecht handelt.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).