Makler müssen im Rahmen ihrer Pflichten ihre Kunden auch über die relevanten Eigenschaften des potenziellen Vertragspartners aufklären. Haben diese Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten, müssen sie den Verkäufer darüber informieren. Das stellte nun das Landgericht Frankenthal (1 O 40/20) klar.
Makler dürfen keine falschen Tatsachen äußern oder weitergeben, dem Auftraggeber keine Angebote von Interessenten verheimlichen oder potenzielle Kunden durch falsche Aussagen abschrecken.
Wie das LG nun klargestellt hat, müssen sie dem Auftraggeber darüber hinaus aber auch im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht solche Umstände mitteilen, die ggf. einem Vertragsschluss entgegenstehen und ihrem Wunsch zuwiderlaufen, die Provision zu erlangen. Verstoßen Makler gegen diese Grundsätze, machen sie sich schadenersatzpflichtig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.