Es besteht keine Pflicht des Maklers zur nachträglichen Bonitätsprüfung eines Mietinteressenten, wenn der Vermieter ohne Einholung einer Selbstauskunft den Mietvertrag bereits am Tag nach der ersten Besichtigung abschließt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat damit die Klage eines Vermieters gegen einen Makler zurückgewiesen. Es hat klargestellt, dass dieser zur Bonitätsprüfung nach Abschluss des Mietvertrags nicht mehr verpflichtet ist. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die beiden Parteien vereinbart hatten, dass der Makler eine Selbstauskunft des Mietinteressenten einholen und dessen Bonität überprüfen sollte. Das OLG machte deutlich, dass ein Mietinteressent Auskünfte über seine Bonität, insbesondere Selbstauskünfte, nicht dem Makler, sondern bestenfalls seinem künftigen Vertragspartner – also dem Vermieter – schuldet. Besteht ein direkter Kontakt zwischen Vermieter und Mietinteressent, ist es allein Aufgabe des Vermieters, die Selbstauskunft einzuholen oder dem Mietinteressenten die entsprechenden Fragen zu stellen (OLG Celle, Urteil vom 22.8.2002).
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