Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt
Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt. Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind … Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt weiterlesen
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