Lohnabrechnung: Kein Anspruch auf werbefreien Lohnzettel

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine werbefreie Lohnabrechnung hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus arbeitsrechtlichen Vorschriften, noch aus dem Schutz der Grundrechte. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Arbeitsvertrags den Bestimmungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Arbeitsumstände „unterworfen“ hat. Hierunter fällt auch die Gestaltung der Lohnabrechnung. Von dem Recht ist die Entscheidung durch dem Arbeitgeber gedeckt, die Abrechnung auf der Rückseite mit Werbung zu versehen. Dagegen spricht nicht, dass der Arbeitnehmer die Lohnabrechnung mit besonderer Sorgfalt behandeln muss, damit er sie nicht irrtümlich als Werbung vorzeitig wegwirft (LAG Köln, Urteil vom 8.7.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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