Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine werbefreie Lohnabrechnung hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus arbeitsrechtlichen Vorschriften, noch aus dem Schutz der Grundrechte. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Arbeitsvertrags den Bestimmungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Arbeitsumstände „unterworfen“ hat. Hierunter fällt auch die Gestaltung der Lohnabrechnung. Von dem Recht ist die Entscheidung durch dem Arbeitgeber gedeckt, die Abrechnung auf der Rückseite mit Werbung zu versehen. Dagegen spricht nicht, dass der Arbeitnehmer die Lohnabrechnung mit besonderer Sorgfalt behandeln muss, damit er sie nicht irrtümlich als Werbung vorzeitig wegwirft (LAG Köln, Urteil vom 8.7.2002).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.