Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine werbefreie Lohnabrechnung hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus arbeitsrechtlichen Vorschriften, noch aus dem Schutz der Grundrechte. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Arbeitsvertrags den Bestimmungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Arbeitsumstände „unterworfen“ hat. Hierunter fällt auch die Gestaltung der Lohnabrechnung. Von dem Recht ist die Entscheidung durch dem Arbeitgeber gedeckt, die Abrechnung auf der Rückseite mit Werbung zu versehen. Dagegen spricht nicht, dass der Arbeitnehmer die Lohnabrechnung mit besonderer Sorgfalt behandeln muss, damit er sie nicht irrtümlich als Werbung vorzeitig wegwirft (LAG Köln, Urteil vom 8.7.2002).
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