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Ein wartepflichtiger Linksabbieger darf aus dem Signal der Lichthupe des entgegenkommenden, bevorrechtigten Fahrzeuges nicht auf einen Vorfahrt – Verzicht schließen, selbst dann nicht, wenn das entgegenkommende Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert hat.
Den Ausführungen des OLG zufolge handelt es sich bei der Lichthupe um ein Warnzeichen und nicht um ein Verständigungszeichen. Mit Bezug auf den BGH führt das OLG aus, dass selbst ein kurzes Anhalten nicht als Verzicht gewertet werden kann, da hier häufig lediglich aus Vorsicht gehalten wird.
OLG Hamm, Urteil 21.9.1999 – 27U76/99 | NZV 2000, Heft 10