LG Lübeck zu immateriellem Schaden bei Datenschutzverstößen

Das Landgericht Lübeck entschied am 07.12.2023 (15 O 73/23) über die Frage des immateriellen Schadens gemäß Art. 82 DSGVO im Kontext eines Datenschutzverstoßes, bei dem personenbezogene Daten im Darknet veröffentlicht wurden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurden Daten der Klägerseite auf Facebook gespeichert und später durch unbekannte Dritte abgeschöpft und im Darknet veröffentlicht. Die Klägerseite machte gegenüber Facebook immateriellen Schadensersatz geltend.

Entscheidung des LG Lübeck

  1. Vorliegen eines immateriellen Schadens: Das Gericht bestätigte, dass ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO vorliegt, wenn ein Datenschutzverstoß zu einer konkreten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt. Hierbei ist es nicht notwendig, dass sich der Verstoß gegen bestimmte Rechtsgüter richtet.
  2. Veröffentlichung der Daten im Darknet als Schaden: Die Veröffentlichung der Daten im Darknet wurde als gesonderte Rechtsgutverletzung gewertet, die über das bloße Risiko hinausgeht, welches durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung erhöht wurde.
  3. Schadensersatzanspruch und Höhe: Das Gericht verurteilte Facebook zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 500 € zzgl. Zinsen und stellte fest, dass Facebook verpflichtet ist, alle zukünftigen Schäden, die durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv entstanden sind und/oder noch entstehen werden, zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Relevanz von Art. 82 DSGVO und betont, dass bei Datenschutzverstößen, insbesondere bei der Veröffentlichung von Daten im Darknet, immaterielle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Fazit

Die Entscheidung des LG Lübeck verdeutlicht die Bedeutung der DSGVO im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie zeigt auf, dass die unrechtmäßige Veröffentlichung von Daten im Darknet als eine erhebliche Verletzung dieses Rechts angesehen werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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