LG Itzehoe und die juristischen Herausforderungen in NS-Verfahren

Am 20. Dezember 2022 hat das Landgericht (LG) Itzehoe eine Entscheidung getroffen, die die juristische Aufarbeitung von Verbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus erneut in den Fokus rückt. In dem Urteil wurde eine damals 97-jährige Frau wegen zu 10.505 Fällen des Mordes und fünf Fällen des versuchten Mordes schuldig gesprochen. Das Verfahren wirft eine Vielzahl juristischer Fragen auf, die sowohl in rechtlicher als auch in moralischer Hinsicht von Bedeutung sind.

Die Entscheidung im Überblick

Die Angeklagte war als Stenotypistin im Konzentrationslager Stutthof tätig und wurde aufgrund ihrer Unterstützungsleistungen als schuldig befunden. Das Gericht verurteilte sie zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur ausgesetzt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf den Vorwurf der Beihilfe, da die Angeklagte durch ihre Tätigkeit im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten einen Beitrag zum Betrieb des Lagers und damit zu den dort begangenen Morden geleistet habe.

Juristische Herausforderungen: Beihilfe und Vorsatz

Eine der zentralen juristischen Herausforderungen in diesem Fall war die Frage, ob die Tätigkeit der Angeklagten tatsächlich als Beihilfe zu den Morden qualifiziert werden kann. Das Gericht musste prüfen, ob die Angeklagte durch ihre Arbeit im Lager einen kausalen Beitrag zu den Tötungshandlungen geleistet hat und ob ihr der entsprechende Vorsatz nachgewiesen werden konnte.

Das Konzept der Beihilfe im deutschen Strafrecht erfordert, dass der Gehilfe zumindest einen fördernden Beitrag zur Haupttat leistet. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Angeklagte durch ihre administrative Tätigkeit einen solchen Beitrag geleistet hat, indem sie den Lagerbetrieb aufrechterhielt und so die Durchführung der Tötungen ermöglichte. Entscheidend war dabei auch, dass das Gericht den Vorsatz der Angeklagten bejahte, da sie sich der Funktion des Lagers und der Konsequenzen ihrer Tätigkeit bewusst gewesen sei.

Anwendung des Jugendstrafrechts

Ein weiteres juristisches Problem war die Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Angeklagte, die zur Tatzeit erst 18 bzw. 19 Jahre alt war. Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass bei Heranwachsenden (18-21 Jahre) sowohl Jugend- als auch Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann. Das Gericht entschied sich hier für das Jugendstrafrecht, was zu einer milderen Strafe führte. Diese Entscheidung ist umstritten, da sie die besondere Reife und Verantwortlichkeit einer jungen Erwachsenen in einem derart schweren Fall relativiert.

Moralische und gesellschaftliche Implikationen

Neben den rein juristischen Fragestellungen wirft das Urteil auch moralische Fragen auf. Ist es gerecht, jemanden nach so vielen Jahrzehnten noch zur Verantwortung zu ziehen? Und inwieweit können solche Prozesse dazu beitragen, das Unrecht des NS-Regimes aufzuarbeiten und ein Zeichen gegen das Vergessen zu setzen?

Das Urteil zeigt, dass die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen auch in der heutigen Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Es steht für den Versuch, auch die vermeintlich kleinen Rädchen im Getriebe des Vernichtungsapparates zur Verantwortung zu ziehen. Dabei wird jedoch auch deutlich, wie schwierig es ist, nach so langer Zeit noch gerechte Urteile zu fällen, die sowohl dem rechtlichen als auch dem moralischen Anspruch gerecht werden.


Fazit

Die Entscheidung des LG Itzehoe ist ein weiterer Schritt in der Aufarbeitung der NS-Verbrechen, zeigt aber auch die Komplexität solcher Verfahren. Die juristischen Herausforderungen liegen in der Anwendung von Beihilfekonzepten, der Frage nach dem Vorsatz und der angemessenen . Gleichzeitig bleiben moralische Fragen nach der Angemessenheit der Strafverfolgung so viele Jahre nach den Taten im Raum stehen. Der Fall verdeutlicht, dass die juristische und gesellschaftliche Auseinandersetzung mit der NS-Zeit noch lange nicht abgeschlossen ist und weiterhin einer sensiblen und differenzierten Betrachtung bedarf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.