Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II müssen erst die Vermögensgegenstände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500 Euro sind aber verwertungsgeschützt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine Klage auf Hartz-IV-Leistungen abgewiesen, weil der Kläger einen Audi A 6 mit einem Verkehrswert von 12.000 Euro besaß.
Der vom Kläger genannte Händlereinkaufspreis von unter 7.500 Euro sei nicht relevant. Der Verkehrswert sei der Preis, der bei einem Privatverkauf erzielt werden könnte. Der – meist niedrigere – Händlereinkaufspreis sei nur maßgeblich, wenn das Auto auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich wäre.
Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 5 AS 45/06, rechtskräftig.
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