Kündigungsrecht: Änderungskündigung muss auf das erforderliche Maß beschränkt sein

Eine wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige – Änderungen vornehmen will.

Das musste sich eine Kirchengemeinde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie hatte in einem Gemeindehaus einen Hausmeister beschäftigt, der nach dem anwendbaren Tarifrecht ordentlich unkündbar war. Als die Kirchengemeinde das Gemeindehaus schloss, bot sie dem Hausmeister die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche an. Bedingung war, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Hausmeister dies abgelehnt hatte, kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis und bot noch einmal eine Fortsetzung als Küster und Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Hausmeister nahm das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – an.

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Er wehrte sich vielmehr vor Gericht gegen die Änderungskündigung. Ebenso wie die Vorinstanzen gab ihm nun auch das BAG recht. Nach Ansicht der Richter sei die Änderungskündigung unwirksam, weil sich das Änderungsangebot der Gemeinde nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt habe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Hausmeister habe die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Auch die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlange nicht zwingend, dass der Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohne (BAG, 2 AZR 147/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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