Legt ein Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht umgehend beim Arbeitgeber vor, kann ihm aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden.
Das ist die Konsequenz aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen. In dem Fall war ein Arbeitnehmer abgemahnt worden, weil er seine AU erst sechs Tage nach dem Ausstellen beim Arbeitgeber vorgelegt hatte. Zwei Monate später fehlte der Arbeitnehmer erneut unentschuldigt. Die ihm erteilte AU gab er einige Tage später einem Kollegen. Der leitete sie aber nicht an das Personalbüro weiter, sondern deponierte sie in einem Ablagefach für Stundenzettel. Seitdem war die AU verschwunden. Vor Gericht konnte der Arbeitnehmer nicht erklären, warum er den Arbeitgeber nicht schon am ersten Tag seiner Krankheit telefonisch informiert hatte. Er rechtfertigte sein Verhalten damit, dass ihm der Arbeitgeber „ja auch kein Geld bezahlt“ habe. Tatsächlich war es in der Vergangenheit gelegentlich zu verzögerten Entgeltzahlungen gekommen.
In diesem Fall hat das LAG die Nichtanzeige der Arbeitsunfähigkeit als „Retourkutsche“ wegen der verzögerten Entgeltzahlung angesehen. Hiermit sollte der Arbeitgeber noch weiter in Schwierigkeiten bezüglich der Personaleinsatzplanung gebracht werden. Diese Einstellung des Arbeitnehmers könne als maßgeblicher Grund für die soziale Rechtfertigung der Kündigung angesehen werden. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten („Schikane des Arbeitgebers“) einer vertrauensvollen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „selbst den Boden entzogen“ (LAG Thüringen, 5 Sa 319/04).
Links:
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