Kündigung wegen rassistischer Beleidigungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer aufgrund rassistischer und menschenverachtender Äußerungen gegenüber Kollegen außerordentlich gekündigt wurde. Der Fall zeigt eindrücklich, welche Konsequenzen derartige Äußerungen im Arbeitsverhältnis haben können und welche rechtlichen Erwägungen dabei eine Rolle spielen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein KFZ-Meister, hatte sich in mehreren Fällen gegenüber Auszubildenden und Werksstudenten in rassistischer Weise geäußert. Unter anderem sagte er, dass Flüchtlinge „alles in den Arsch geschoben“ bekämen und er „sie alle (Araber) in einer Reihe aufstellen und erschießen würde“. Diese Aussagen tätigte er am 08., 09. und 10. April 2019. Weiterhin machte er eine eindeutige Handbewegung, die das Halten eines Gewehrs imitierte.

Rechtliche Analyse

Das Gericht stellte klar, dass die Äußerungen des Klägers geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Rassistische und menschenverachtende Aussagen sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern stellen auch einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Die Beklagte, also der Arbeitgeber, argumentierte, dass das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, insbesondere in einem Unternehmen mit einer vielfältigen Belegschaft. Solche Aussagen gefährden den Betriebsfrieden erheblich und können strafrechtliche Relevanz haben, was eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Das LAG Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation und hob hervor, dass die Meinungsfreiheit des Klägers in diesem Fall hinter den Schutz der Menschenwürde und den Erhalt des Betriebsfriedens zurücktreten muss. Die Aussagen des Klägers seien geeignet, den Betriebsfrieden massiv zu stören und das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer unrettbar zu zerstören.

Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden. Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung verhältnismäßig sei, da keine milderen Mittel ersichtlich waren. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall nicht ausreichend gewesen, um das Fehlverhalten des Klägers zu sanktionieren und den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Fazit

Diese Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass rassistische und menschenverachtende Äußerungen im Arbeitsverhältnis gravierende Konsequenzen haben können. Arbeitgeber sind in solchen Fällen berechtigt, das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, um den Betriebsfrieden zu wahren und die Würde aller Mitarbeiter zu schützen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen dort findet, wo die Menschenwürde und der respektvolle Umgang im Arbeitsumfeld verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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