Wird ein Arbeitnehmer „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt“, hat er danach keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr.
Im Urteilsfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung. Seiner Ansicht nach war der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht erfüllt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Das sah das BAG nicht so. Nach Ansicht der Richter sei der Urlaubsanspruch vielmehr durch Erfüllung erloschen.
Hinweis: Arbeitgeber sollten im Kündigungsschreiben auf eine unwiderrufliche Freistellung verzichten. Das kann für den Arbeitnehmer den Verlust der Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen (BAG, 9 AZR 11/05).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.