Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Reiseteilnehmers während seiner Probezeit kann eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung sein und ihn zum Rücktritt von der Reise berechtigen. Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (4 S 30/20).
Nach den für den Vertrag geltenden „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittskostenversicherung“ ist versichertes Ereignis u.a. der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Nach Ansicht der Kammer kann eine Kündigung während der Probezeit einer betriebsbedingten Kündigung entsprechen.
- Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“ - 15. Januar 2026
- Terrorgram-Studie zu “Teenage Terrorists” - 14. Januar 2026
- Phishing-Angriff auf Apple Pay: Bank muss mangels starker Kundenauthentifizierung erstatten - 14. Januar 2026
