Kryptowertetransfer-Verordnung

Kryptowertetransferverordnung: Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf einer „Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten“ (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) vorgelegt. Mit dieser Verordnung soll der Fluss der Werte transparenter gemacht werden, so sieht §3 der geplanten Verordnung u.a. vor:

  1. Dass Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung von Kryptowerten vornehmen, ohne dass für den Begünstigten ein Kryptowertedienstleister handelt, sicher zu stellen haben, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich dabei durch „risikoangemessene Maßnahmen“ zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.
  2. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die
    eine Übertragung vornehmen, ohne dass für den Auftraggeber ein Kryptowertedienstleister handelt, sollen zudem sicherstellen, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten Auftraggebers ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.

Übertragung ist dabei der Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Das Ergebnis wäre eine immense Datensammelei, getragen von der offenkundig (verzweifelten) Hoffnung, eine Datenbank von verifizierten Inhabern von Wallets zu schaffen. Wie schlau dies angesichts der Tatsache ist, dass moderne Wallets Einmal-Adressen haben sei dahingestellt. Der Bitkom spricht insoweit nachvollziehbar von einem letztlich erheblichen Hemmnis, da man auch gar nicht weiss, wie das technisch umgesetzt werden sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.