Kryptowertetransfer-Verordnung

Kryptowertetransferverordnung: Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf einer „Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten“ (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) vorgelegt. Mit dieser Verordnung soll der Fluss der Werte transparenter gemacht werden, so sieht §3 der geplanten Verordnung u.a. vor:

  1. Dass Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung von Kryptowerten vornehmen, ohne dass für den Begünstigten ein Kryptowertedienstleister handelt, sicher zu stellen haben, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich dabei durch „risikoangemessene Maßnahmen“ zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.
  2. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die
    eine Übertragung vornehmen, ohne dass für den Auftraggeber ein Kryptowertedienstleister handelt, sollen zudem sicherstellen, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten Auftraggebers ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.

Übertragung ist dabei der Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur .

Das Ergebnis wäre eine immense Datensammelei, getragen von der offenkundig (verzweifelten) Hoffnung, eine Datenbank von verifizierten Inhabern von Wallets zu schaffen. Wie schlau dies angesichts der Tatsache ist, dass moderne Wallets Einmal-Adressen haben sei dahingestellt. Der Bitkom spricht insoweit nachvollziehbar von einem letztlich erheblichen Hemmnis, da man auch gar nicht weiss, wie das technisch umgesetzt werden sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.