Kryptowertetransfer-Verordnung

Kryptowertetransferverordnung: Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf einer “Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten” (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) vorgelegt. Mit dieser Verordnung soll der Fluss der Werte transparenter gemacht werden, so sieht §3 der geplanten Verordnung u.a. vor:

  1. Dass Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung von Kryptowerten vornehmen, ohne dass für den Begünstigten ein Kryptowertedienstleister handelt, sicher zu stellen haben, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich dabei durch “risikoangemessene Maßnahmen” zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.
  2. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, die
    eine Übertragung vornehmen, ohne dass für den Auftraggeber ein Kryptowertedienstleister handelt, sollen zudem sicherstellen, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten Auftraggebers ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.

Übertragung ist dabei der Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Das Ergebnis wäre eine immense Datensammelei, getragen von der offenkundig (verzweifelten) Hoffnung, eine Datenbank von verifizierten Inhabern von Wallets zu schaffen. Wie schlau dies angesichts der Tatsache ist, dass moderne Wallets Einmal-Adressen haben sei dahingestellt. Der Bitkom spricht insoweit nachvollziehbar von einem letztlich erheblichen Hemmnis, da man auch gar nicht weiss, wie das technisch umgesetzt werden sollte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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