Kostenfolgen einer Suizidankündigung

In der Nacht zum 07.10.2022 kündigte der Kläger, der zuvor mehrmals Suizidabsichten geäußert hatte, telefonisch bei der Polizei und einer Mitarbeiterin der Stadt A-Stadt an, sich und möglicherweise andere Personen zu verletzen. Da sein Aufenthaltsort unbekannt war und er nicht zu Hause aufgefunden werden konnte, veranlasste die Polizei eine Handyortung, wodurch Kosten in Höhe von 90 Euro entstanden. Zu Recht, so das VG Gießen (4 K 148/23.GI).

Rechtliche Analyse

Gemäß § 15 a Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist eine Handyortung zur Abwehr dringender Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person statthaft, wenn diese unerlässlich ist. Das Gericht stellte fest, dass angesichts der Gefährdungslage eine Ortung gerechtfertigt war.

Der Kläger argumentierte, er habe keinen Suizid angekündigt und sei nicht gefährdet gewesen, zudem hätte ein einfacher telefonischer Kontakt genügt. Das Gericht widersprach dieser Ansicht, da eine telefonische Kontaktaufnahme nicht dieselbe Sicherheit zur Klärung und Abwendung der Gefahr geboten hätte. Zudem ist der Kläger als Verursacher der Situation und somit als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 HSOG anzusehen, wodurch er zum Kostenträger wird.

Schlussfolgerung und Empfehlungen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Suizidankündigungen mit unbekanntem Aufenthaltsort die Kosten für eine notwendige Handyortung durch die Polizei dem Ankündigenden auferlegt werden können. Betroffene sollten sich der potenziellen finanziellen Konsequenzen bewusst sein. Es empfiehlt sich, in Krisensituationen auf professionelle Hilfsangebote zurückzugreifen und die Kommunikation mit den Behörden offen und transparent zu gestalten, um Missverständnisse und Eskalationen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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