Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete

Eine vertragswidrige Konkurrenzsituation stellt einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache dar.Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall eines Arztes, der im Mietvertrag seiner Praxis einen Konkurrenzschutz für den Bereich „Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist“ vereinbart hatte. Gleichwohl schloss der Vermieter mit einem anderen Allgemeinmediziner einen Mietvertrag über Praxisräume im gleichen Gebäude.

Dies stelle nach Ansicht des KG einen Sachmangel der Räumlichkeiten dar. Aufgrund des Konkurrenzschutzverstoßes weiche der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Dabei sei es ohne Belang, ob der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher sei, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation bestehe (KG, 8 U 140/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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