Konkurrenzen behandeln die Frage, wie zu verfahren ist, wenn im Strafrecht mehrere Straftatbestände verwirklicht sind. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen (BGH, 2 StR 481/17 und 4 StR 265/22). Auf diese Weise erfüllt der Schuldspruch seine Klarstellungsfunktion, indem er alle verwirklichten Strafvorschriften ausdrücklich benennt (BGH, GSSt 1/92 und 4 StR 768/94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung nur eines Tatbestandes ausreicht, hinter dem die anderen Tatbestände zurücktreten.
Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt, ist durch wertende Auslegung der in Betracht kommenden Strafvorschriften zu ermitteln. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die zu ihrem Schutz normierten Straftatbestände. Die Gesetzeseinheit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes ist (BGH, GSSt 1/92, 2 StR 481/17 und 4 StR 265/22). Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität liegt in diesem Sinne vor, wenn ein Tatbestand alle Merkmale eines anderen Tatbestandes und mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Verwirklichung des einen – spezielleren – Tatbestandes notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestandes voraussetzt (BGH, 4 StR 168/21 und 3 StR 120/03).
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