Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung eines jährlichen „Infrastrukturbeitrags“ für kommunale Einrichtungen versprechen, verstößt die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot, öffentli-che Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben, und ist daher nichtig. (BGH, Aktenzeichen: V ZR 2/09).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbare Forderung - 8. April 2021
- Haftung bei Schaden am PKW durch umgestürzten Baum - 7. April 2021
- Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen - 7. April 2021