Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner ist eine Misshandlung, die je nach den Umständen des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht haben kann.
Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 97/19). In dem betreffenden Fall hatten zwei Pflegekräfte einen demenzkranken Heimbewohner zwangsweise gewaschen und rasiert, obwohl dieser sich massiv gewehrt hatte. Dies sei nach Ansicht des LAG trotz der hygienischen Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung. Auch diese könne zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen.
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