Kindergeld ist komplett auf den Bedarf des Volljährigen anzurechnen: Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Ebenfalls anzurechnen ist die Ausbildungsvergütung, die um die Ausbildungspauschale zu vermindern ist. Beides gilt auch, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vaters, der durch einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung an seine damals noch minderjährige Tochter verpflichtet war. Die Tochter lebte im Haushalt ihrer wiederverheirateten Mutter. Sie befand sich in der Ausbildung und erzielte eine Ausbildungsvergütung. Die Mutter war selbstständig tätig. Sie erzielte aber keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt überstiegen. Als die Tochter volljährig wurde, begehrte der Vater den Wegfall der Unterhaltspflicht. Er berief sich darauf, dass das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung voll auf den Unterhaltsbedarf der Tochter angerechnet werden müssten.
Der BGH gab dem Vater Recht und reduzierte die Unterhaltszahlungsverpflichtung. Die Richter machten deutlich, dass der Betreuungsunterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Damit setze eine Barunterhaltspflicht der Eltern ein. Diese komme hier aber nicht zum Tragen, weil die Mutter nicht leistungsfähig sei. In diesem Fall dürfe der alleinbarunterhaltspflichtige Elternteil – hier also der Vater – höchstens auf den Unterhalt in Anspruch genommen werden, den er nach seinen Einkommensverhältnissen schulde.