Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, 15 UF 59/05
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Der unterhaltsverpflichtete Vater war verklagt worden, sich an den Kosten des einjährigen Auslandsschulaufenthalts seines Sohns zu beteiligen.
Das OLG begründete seine Klageabweisung damit, dass keine Verpflichtung des Vaters zur Kostenbeteiligung bestehe. Zwar sei der Aufenthalt in den USA für die Persönlichkeitsentwicklung förderlich. Allerdings müssten die entstehenden Kosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Es müsse sich um Kosten zur Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei nicht unabweisbar oder ohne weiteres berechtigt, dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringe. Die deutlich überwiegende Mehrzahl von Schülern nehme nicht an längerfristigen Auslandsaufenthalten teil. Sei der Aufenthalt ausnahmsweise besonders erforderlich, müsse der Schüler dies nachvollziehbar begründen. Eine beabsichtigte Verbesserung der Englischkenntnisse sei dazu aber noch nicht ausreichend.
- Flucht vor der Polizei kann verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein - 12. April 2021
- Umsatzsteuer und Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins - 12. April 2021
- Existenzgründung: Neuerungen im Steuerrecht 2021 - 12. April 2021