Der von seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen – jedoch nur in groben Zügen – auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht in jedem Fall gelte. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit sie erforderlich sei, um den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt bestimmen zu können. Dabei bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Belegen etc. (OLG Thüringen, 1 UF 397/07).
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