Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der in Deutschland einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Streitig war, ob dem Kläger für seine in Polen bei seiner Ehefrau wohnenden Kinder Kindergeld zusteht. Das Gericht hat der Klage statt gegeben. Maßgeblich kam es darauf an, ob der Kläger oder seine Ehefrau nach polnischem Recht einen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen hatten. Letzteres hat das Gericht verneint. (Az 9 K 1664/07 Kg, Urteil v. 16.04.2008)
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Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).