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Kindergeld: Promotions-Arbeitsverhältnis ist keine Berufsausbildung

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Doktoranden in einem Promotions-Arbeitsverhältnis sind nicht mehr in Berufsausbildung. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Die auf den ersten Blick negative Entscheidung hat folgenden Vorteil: Das Finanzamt darf die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob die Einkünfte des Kindes die kindergeldschädliche Grenze (7.188 Euro im Jahr 2003) überschreiten. Im Urteilsfall blieb den Eltern das Kindergeld für die ersten vier Monate des Jahres erhalten (FG Mecklenburg-Vorpommern, 1 K 235/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner