Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. So sieht es das Oberlandesgericht Dresden (4 W 475/21).
Beiträge bei uns zum Batterierecht:
- Bußgeld wegen Verstoß gegen ElektoG?
- Anzeigepflicht beim Vertrieb von Batterien
- Import aus China: Was beachten?
- Neue EU-Vorschriften für Design, Produktion und Abfallbehandlung von Batterien (2022)
- Batterieverordnung 2023
- Haftung bei explodierender Batterie
- European Critical Raw Materials Act
- Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien
Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten. Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, nämlich die der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie. Dies rechtfertigt es, den konkreten Startvorgang als „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.
Batterierecht?
Noch ungewohnt ist das Batterierecht ein bedeutsames Rechtsgebiet im zukünftigen technologierecht: Von Haftungsfragen und vertraglicehn Fragen zur Nutzung bis zu Rohstoffen und Lieferketten-Management spielt hier eine Vielzahl komplexer Fragen mit hinein. Wir beraten Unternehmen in diesem spannenden Themenfeld!
- Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt - 3. Dezember 2023
- Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten - 3. Dezember 2023
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited - 3. Dezember 2023