Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn durch eine Corona-Schutzverordnung das eigene Haus nur aus triftigen Gründen verlassen werden darf. Der BGH stellt nunmehr klar, dass der Besuch von Gerichtsverhandlungen hierzu gehört:
Angesichts dieser Bedeutung der grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet,
BGH, 4 StR 390/20
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