Die Frage, ob eine als E-Mail-Anhang versendete Bilddatei eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 368/25) in einer aktuellen Entscheidung präzise beantwortet. Überraschend deutlich werden hier klare Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen bloßen Kopien und strafrechtlich relevanten Urkunden gesetzt. Besonders relevant ist die Entscheidung für den Rechtsverkehr, in dem digitale Dokumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, zumal die Verwaltung bundesweit schon bald E-Mails als normales Kommunikationsmittel zulassen möchte. Doch nicht jede digitale Reproduktion erfüllt die strengen Anforderungen des Urkundenbegriffs, was sich auch weiter auswirkt.
Manipuliertes anwaltliches Schreiben
Die Angeklagte hatte ein an sie gerichtetes Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei auf ihrem Computer bearbeitet, ausgedruckt, fotografiert und die entstandene Bilddatei per WhatsApp und E-Mail an einen Dritten versandt. Das Schreiben enthielt weder eine Unterschrift noch eine Grußformel, sondern lediglich den Briefkopf der Kanzlei und den Textkörper. Das Landgericht Augsburg hatte die Angeklagte wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verurteilt, während die Generalstaatsanwaltschaft eine Strafbarkeit nach § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) für gegeben hielt. Das BayObLG hob die Vorentscheidungen auf und sprach die Angeklagte frei.
Wann wird eine Bilddatei zur Urkunde?
Das Gericht betont zunächst, dass eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB eine verkörperte Erklärung sein muss, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. Bei anwaltlichen Bestätigungsschreiben ist eine Unterschrift oder ein gleichwertiger Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“ üblich und zu erwarten. Fehlt ein solches Authentizitätsmerkmal, erscheint das Dokument als bloßer Entwurf und unterfällt nicht dem Urkundsbegriff. Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben inhaltlich den Anschein eines anwaltlichen Dokuments erweckt:
Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (…). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (…). Entsprechendes gilt für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (…).
Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (…). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (…). Welche Anforderungen hieran bestehen, richtet sich nach der Art der Urkunde: sie muss die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (…). Zu diesen kann auch die Unterschrift gehören (…).
Die Angeklagte hatte dementsprechend aber eben keine unechte Urkunde hergestellt, da das Schreiben ohne Unterschrift nicht den Anforderungen an eine Originalurkunde entsprach. Damit rückte die Frage in den Fokus, ob eine so genannte Fälschung beweiserheblicher Tatsachen vorliegt (§269 StGB), ein Tatbestand der gerade geschaffen wurde um die “digitale Lücke” zu schließen.
Aber auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB schiedt aus gerichtlicher Sicht aus. Denn: Diese Norm erfasst zwar elektronisch gespeicherte Daten, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind. Allerdings gilt dies nur, wenn die Daten als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten. Eine Bilddatei, die erkennbar eine Kopie oder ein Foto einer Papierurkunde darstellt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 StGB. Entscheidend ist, ob die Datei den Eindruck erweckt, selbst die originale Erklärung zu verkörpern, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für eine bestehende Papierurkunde dient. Im vorliegenden Fall war die Bilddatei offensichtlich eine Reproduktion, die nicht den Anspruch erhob, das Original zu ersetzen:
§ 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12).
Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (…). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (…). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (…). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (…)
Abgrenzung zwischen Original und Kopie
Das BayObLG stellt im Ergebnis also klar, dass gerade nicht jede digitale Reproduktion einer Urkunde strafrechtlich relevant ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Dokument als eigenständige Erklärung mit Garantiefunktion auftritt oder lediglich als Beleg für eine bereits existierende Urkunde fungiert. Eine Bilddatei, die als Foto oder Scan einer Papierurkunde versandt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie dient lediglich der Dokumentation und nicht der Schaffung einer neuen, eigenständigen Beweismittelqualität.
Diese Differenzierung ist von großer praktischer Bedeutung. Im digitalen Zeitalter werden Dokumente häufig eingescannt oder fotografiert und per E-Mail versandt. Solange diese Reproduktionen nicht den Anschein erwecken, selbst das Original zu sein, sind sie strafrechtlich irrelevant. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – typische Authentizitätsmerkmale wie Unterschriften fehlen.

Grenzen der Strafbarkeit digitaler Dokumente
Immer wieder muss ich vor einem zu pauschalen Schwarz-Weiß-Denken im Umgang mit juristischen Entscheidungen warnen. So auch hier: Vordergründig unterstreicht die Entscheidung des BayObLG, dass der strafrechtliche Urkundenbegriff nicht pauschal auf digitale Dokumente ausgedehnt werden kann. Das heißt, im Einzelfall muss geprüft werden, ob das Dokument als eigenständige Erklärung mit Beweisfunktion auftritt oder lediglich eine Kopie darstellt. Im Grunde bedeutet das, dass die reine Weiterleitung von Bilddateien oder Scans ohne die für Originalurkunden typischen Merkmale weder eine Urkundenfälschung noch eine Fälschung beweiserheblicher Daten darstellt.
Doch ganz so einfach ist es nicht: Nicht jeder solche Fall ist automatisch straflos! Wer plump gefälschte Unterlagen zusendet, um einen Kredit zu erhalten, muss mit einem Betrugsvorwurf rechnen. Auch wer echte fremde Ausweise scannt, um sie außerhalb des vorgesehenen Kontextes zu verwenden, macht sich nach aktueller Rechtsprechung strafbar. Zwar betont die vorliegende Entscheidung zutreffend, dass nicht jede Manipulation oder Weiterleitung einer Bilddatei strafbar ist, zugleich wird aber deutlich, dass der Schutz vor Fälschungen weiterhin besteht – eben dort, wo Dokumente tatsächlich als Originalurkunden in Erscheinung treten. Im Rechtsverkehr muss dringend geraten werden, vorsichtig zu sein. Wer digitale Dokumente nutzt, muss darauf achten, ob diese den Anforderungen an eine Urkunde genügen oder lediglich als Kopie zu verstehen sind.
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