Das Nachlassgericht ist nicht befugt, bei endgültig bekannten Erben Nachlasspflegschaft als Sicherungsmaßnahme anzuordnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erbe bereit ist, über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen.
So entschied es das Amtsgericht Borken (22 VI 218/19). Das Gericht stellte weitergehend klar, dass das Nachlassgericht auch nicht anordnen darf, dass die Nachlassgegenstände zugunsten bekannter Erben aufbewahrt werden.
Die Anregung, die Nachlassgegenstände durch die dem Innen ministerium des Landes NRW unterstehende Polizeibehörde zu verwahren, wurde daher abgelehnt.
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