Das OLG München (29 U 1872/20) konnte endlich klarstellen, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben nicht zu erstatten sind, wenn das Abschlussschreiben ausdrücklich nicht gewünscht war:
Wird eine einstweilige Verfügung erlassen, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessen Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt (vgl. BGH GRUR 2015, 822 Rn. 17 – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 57 – Bretaris-Genuair).
Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 18 – Kosten für Abschlussschreiben II) … Die Kosten für ein funktionsloses und damit überflüssiges Abschlussschreiben, das der Gläubiger dem Schuldner gegen dessen erklärten Willen aufdrängt, kann der Schuldner nicht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ersetzt verlangen.
OLG München, 29 U 1872/20
Das bedeutet, wenn ausdrücklich und ernsthaft erklärt wird, dass ein Abschlussschreiben nicht gewünscht ist, kann der Gegner nicht auf diesem Weg die damit verbundenen Kosten aufdrängen. Es kann also sinnvoll sein, sich nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung frühzeitig zu postieren.
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