Parkplatzunfälle sind ein regelrechter Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (26 C 422/19) fügt den reichhaltigen Varianten eine neue hinzu.
Das AG: Steht als Ergebnis der Beweisaufnahme nur fest, dass sich die Kollision in einem Parkhaus während des Rückwärtsfahrens des Beklagten ereignet hat und gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers, tritt die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurück. Er haftet folglich nicht.
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